Fördernde Mitglieder der SS ( FMSS ) - Mitgliedsabzeichen
Das Abzeichen der Fördernden Mitglieder der SS (FM-SS) stellt ein bedeutsames Artefakt aus der Zeit des Nationalsozialismus dar und dokumentiert die systematische Finanzierung der Schutzstaffel durch zivile Unterstützer. Dieses spezielle Exemplar wurde von der renommierten Münchner Firma Deschler hergestellt und trägt die Mitgliedsnummer D 80951.
Die Institution der Fördernden Mitglieder wurde am 1. März 1932 offiziell etabliert, obwohl informelle Unterstützungsnetzwerke bereits zuvor existierten. Der damalige Reichsführer-SS Heinrich Himmler erkannte früh die Notwendigkeit einer stabilen Finanzierungsbasis für den Aufbau und die Expansion seiner Organisation. Die SS, ursprünglich als Leibgarde Adolf Hitlers gegründet, entwickelte sich zu einer der mächtigsten Institutionen des Dritten Reiches, was erhebliche finanzielle Mittel erforderte.
Das Fördernde Mitgliedschaftsprogramm richtete sich gezielt an Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht als vollwertige SS-Mitglieder in Frage kamen – sei es aufgrund von Alter, Gesundheitszustand, beruflichen Verpflichtungen oder anderen Faktoren. Durch monatliche Beiträge, die je nach Einkommen gestaffelt waren, konnten diese Personen ihre ideologische Unterstützung demonstrieren und gleichzeitig zum finanziellen Rückhalt der SS beitragen. Die Mindestbeiträge lagen bei etwa einer Reichsmark monatlich, wobei wohlhabende Förderer oft erheblich höhere Summen beisteuerten.
Der Hersteller Deschler & Sohn aus München gehörte zu den bedeutendsten Produzenten nationalsozialistischer Auszeichnungen und Abzeichen. Die Firma, gegründet im 19. Jahrhundert, hatte sich bereits vor 1933 einen Namen in der Herstellung von militärischen Orden und Ehrenzeichen gemacht. Nach der Machtergreifung der NSDAP wurde Deschler zu einem der Hauptlieferanten für Parteiabzeichen, SS-Insignien und andere Auszeichnungen des Regimes. Die Markierung “Deschler, Mchn. 9. GES.GESCH.” steht für München und den gesetzlich geschützten Status der Marke.
Das Abzeichen selbst folgte einem standardisierten Design: Es zeigte typischerweise die SS-Runen in einem kreisförmigen oder ovalen Rahmen, oft kombiniert mit weiteren symbolischen Elementen. Die lange Nadel auf der Rückseite ermöglichte das Tragen an der Zivilkleidung. Jedes Abzeichen war mit einer individuellen Mitgliedsnummer versehen, die eine präzise Registrierung und Kontrolle ermöglichte. Die Nummer D 80951 deutet auf eine Vergabe im mittleren Bereich des Nummernkreises hin, wobei verschiedene Buchstabenpräfixe für unterschiedliche Vergabeserien verwendet wurden.
Die Verwaltung der Fördernden Mitglieder erfolgte durch das SS-Hauptamt in München, später durch verschiedene administrative Abteilungen der SS-Bürokratie. Mitglieder erhielten neben dem Abzeichen auch einen Mitgliedsausweis und wurden in detaillierten Listen geführt. Die Organisation dokumentierte akribisch alle Beitragszahlungen und die persönlichen Daten der Förderer.
Bis zum Beginn des Zweiten Weltkrieges war die Zahl der Fördernden Mitglieder auf mehrere hunderttausend angewachsen. Schätzungen gehen von bis zu 342.000 FM-SS im Jahr 1939 aus. Die eingenommenen Gelder flossen in verschiedene SS-Projekte: den Aufbau der Verfügungstruppe (späteren Waffen-SS), die Finanzierung des SD (Sicherheitsdienst), die Unterhaltung von Schulungseinrichtungen und später auch in die wirtschaftlichen Unternehmungen der SS.
Nach 1945 wurde die SS durch das Internationale Militärtribunal in Nürnberg als verbrecherische Organisation eingestuft. Dies betraf grundsätzlich auch die Fördernden Mitglieder, wobei in den Entnazifizierungsverfahren individuelle Prüfungen stattfanden. Die bloße finanzielle Unterstützung wurde unterschiedlich bewertet, abhängig von Zeitpunkt des Beitritts, Höhe der Beiträge und weiteren Aktivitäten.
Heute sind solche Abzeichen bedeutende zeithistorische Dokumente, die in Museen und Sammlungen die Mechanismen der Finanzierung und gesellschaftlichen Durchdringung des NS-Regimes veranschaulichen. In Deutschland unterliegt der Handel mit SS-Devotionalien strengen gesetzlichen Regelungen gemäß § 86a StGB, wobei Ausnahmen für wissenschaftliche, historische und aufklärerische Zwecke bestehen.